AVDS Wahlempfehlung

AVDS. Freie und geheime Wahlen sind gerade für die älteren Semester keine Selbstverständlichkeit. Viele von uns wurden in einer Zeit geboren, in der demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien außer Kraft gesetzt waren. Machen wir deshalb von unserem Wahlrecht Gebrauch! Sich über die Politik zu beklagen, steht nur denjenigen zu, die selbst ihren Beitrag geleistet haben. 😉

Der AVDS empfiehlt: Gehen Sie wählen!
Ihr Jochen Schneider

PS: Die Väter des Grundgesetzes haben das Wahlrecht in zwei Artikeln verankert.

Grundgesetz Artikel 20 definiert das Wahlrecht allgemein und das Widerstandrecht

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Grundgesetz Artikel 38 bestimmt die Wahlrechtsgrundsätze und die Rechtsstellung der Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

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